Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter dagegen, dass die ebenfalls ihm gehörende Parzelle ccc in die Betrachtung einbezogen werde. Das Grundstück liege nicht im Perimeter und sei bereits erschlossen. Die Möglichkeit einer Nutzungsübertragung und Grenzabstandsverringerung bestehe theoretisch praktisch immer. Eine solche planerische Massnahme zur Aufrechterhaltung der Bebaubarkeit müsse in die Sondernutzungsplanung einbezogen werden, damit sie durchgesetzt werden könne. Das hätte wiederum Entschädigungsfolgen. Solche flankierenden Massnahmen würden hier fehlen. Die subjektive Zufälligkeit des Eigentums der Parzelle ccc sei irrelevant.