Die Stichstrasse tauge zudem nicht zur Erschliessung der Parzelle aaa, weil von dort ein Gefälle zu überbrücken sei, was auch die Integration einer Garage verunmögliche. Das Strassenprojekt bewirke keinen wirtschaftlichen Sondervorteil, sondern vielmehr einen Nachteil (Beschwerde S. 3 f.). Die Ausrichtung eines Wohnhauses nach Norden komme nicht in Frage. Es bleibe als einzige Möglichkeit eine nach Osten orientierte Überbauung (Protokoll S. 4). Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob die Nachteile infolge der Landabtretung grösser als die Vorteile aus den neuen Erschliessungsanlagen seien (Protokoll S. 8 f.).