7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzelle aaa erlange aus der Erschliessung X-Weg keinen Sondervorteil. Einerseits sei sie von der Y- Strasse her bereits verkehrsmässig erschlossen, andererseits verschlechtere sich deren Überbaubarkeit als Folge der Landabtretung an die neue Stichstrasse. Der grosse Grenzabstand könne nach Westen nicht eingehalten werden, das erste Geschoss komme hinter den Strassendamm zu liegen und es sei eine Stirnseite des Hauses zur Hauptwohnseite zu machen. Die Stichstrasse tauge zudem nicht zur Erschliessung der Parzelle aaa, weil von dort ein Gefälle zu überbrücken sei, was auch die Integration einer Garage verunmögliche.