Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. mit Hinweisen). 7. 7.1. Im Rahmen der Strassenerschliessung wurden der neue X-Weg sowie ein Fussweg erstellt. Ergänzend dazu wird die Y-Strasse entlang der Parzellengrenze aaa und bbb noch mit einer Fundationsschicht, einem Randabschluss und einer Entwässerung versehen werden.