Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen Einwohnergemeinde O. S. 13 mit zahlreichen Hinweisen). - 12 -