Der Beschwerdeführer hat sich zu den Kosten nicht geäussert, lediglich deren Höhe festgehalten (Beschwerde S. 4). Sie sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nachdem der Sondervorteil aus der Erschliessung X-Weg für das erschlossene Gebiet insgesamt bejaht wurde (genereller Sondervorteil), ist zu prüfen, ob auch das Grundstück des Beschwerdeführers von der Erschliessung profitiert (individueller Sondervorteil) bzw. ob die geforderten Beiträge gerechtfertigt sind. Vorab werden die wichtigsten Grundsätze zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und zum Beitragsplanverfahren dargelegt.