3 WR). Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der systematischen Erschliessung mit mindestens 30 % (§ 54 Abs. 3 WR). Der Gemeinderat setzt die Erschliessungsbeiträge in einem Beitragsplanverfahren fest. Sie sind innert 30 Tagen seit Vorliegen der Schlussabrechnung zu bezahlen (§ 48 Abs. 1 und 3 WR). Zahlungspflichtig sind die Grundeigentümer zu Beginn der Beitragsplanauflage. Für die Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge gelten sinngemäss die massgebenden kantonalen Vorschriften (§ 50 Abs. 2 WR). Auf die Abgaben werden Mehrwertsteuern erhoben (§ 53 WR).