3.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Übergangsreglement gültig ist und den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Strassenbaubeiträgen (knapp) genügt. Dass es durch einen definitiven Erlass abgelöst werden sollte, geht indessen schon aus dem Namen hervor. Daran wurden die Gemeindevertreter an der Verhandlung vom 2. September 2015 nochmals erinnert (Protokoll S. 7).