Für das Verfahren gilt heute allerdings nicht mehr allein die vom Regierungsrat erlassene VOvEF, auf welche § 3 Übergangsreglement verweist. Soweit die VOvEF wie auch das Übergangsreglement den neuen kantonalen Normen widersprechen, kommen letztere zur Anwendung (SchKE EB.2001.50019 vom 28. Mai 2002 in Sachen K.K. und E.K. gegen Einwohnergemeinde H., S. 7).