Das kann nicht die Meinung von § 1 Übergangsreglement sein. Hätte der Kanton die Beitragserhebung umfassend geregelt, wäre diese Regelung dem Übergangsreglement als jüngeres und höherrangigeres Recht vorgegangen, soweit Widersprüche zwischen beiden bestanden hätten – auch ohne Aufhebungsbeschluss. Das hat der Kanton aber nicht gemacht, sondern er hat die Regelung der Kostenaufteilung den Gemeinden überlassen. Daran hat auch die Teilrevision des § 34 BauG, in Kraft seit 1. Januar 2010, nichts geändert. Das Übergangsreglement ist demzufolge weder aufgehoben noch vom kantonalen Recht ausser Kraft gesetzt worden. Es ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.