V. im 2001 etc.). Nicht so die Einwohnergemeinde Q.. Es gibt keinen Aufhebungsbeschluss der Gemeindeversammlung. Das Übergangsreglement sieht keine automatische Aufhebung auf ein bestimmtes Datum vor. Wären die Übergangsreglemente automatisch mit Inkrafttreten der §§ 34 und 35 BauG aufgehoben worden, wären Anfang 2000 zahlreiche Gemeinden ohne Rechtsgrundlage für die Erhebung von Strassenbaubeiträgen dagestanden. Das kann nicht die Meinung von § 1 Übergangsreglement sein.