Die Gemeinden werden ausdrücklich zur Regelung jener Bereiche aufgefordert, in denen es keine kantonalen Vorschriften gibt (§ 34 Abs. 3 BauG). Entsprechend haben zahlreiche Gemeinden, welche ebenfalls ein gleichlautendes Übergangsreglement erlassen hatten, anfangs der 2000er Jahre ihre Regelungen über die Erschliessungsfinanzierung revidiert und auf deren Inkrafttreten hin das Übergangsreglement aufgehoben (so z.B. S. im 2004, T. im 2001, U. im 2003, -9-