Die §§ 34 und 35 BauG sind keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Strassenbaubeiträgen. Insbesondere enthalten sie keine Anhaltspunkte zur Kostenverteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (§ 34 Abs. 1 BauG in der Fassung vom 31. August 1999). Die Gemeinden werden ausdrücklich zur Regelung jener Bereiche aufgefordert, in denen es keine kantonalen Vorschriften gibt (§ 34 Abs. 3 BauG).