Befristete Erlasse treten mit Ablauf der Frist ausser Kraft. Unbefristete Erlasse können durch spätere Erlasse gleicher Stufe oder höherer Stufe aufgehoben werden. Formell wird ein Erlass aufgehoben, wenn dies in einem gleich- oder höherstufigen Erlass ausdrücklich erklärt wird. Materiell kann ein Erlass aufgehoben werden, wenn sich ein neuerer Erlass mit dem älteren deckt oder diesem widerspricht (Vorrang des jüngeren Rechts). Ob das zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 319-321).