3.3.5. Unter den Parteien ist strittig, ob das Übergangsreglement befristet war bis zum Inkrafttreten der §§ 34 und 35 BauG. Unbestritten ist, dass es nie formell aufgehoben wurde. Das Übergangsreglement regelt die Verteilung der Strassenbaukosten "bis zum Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Vorschriften" (§ 1 Übergangsreglement).