Per 1. April 1994 war das BauG in Kraft gesetzt worden mit Ausnahme der umstrittenen §§ 34 und 35 BauG (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 16. Februar 1994 in AGS Bd. 14 S. 566). Gemäss Übergangsrecht § 169 Abs. 6 Satz 2 BauG (in der Fassung vom 19. Januar 1993 [AGS Band 14 S. 369]) hatte der Regierungsrat ein Reglement über Grundeigentümerbeiträge zu erlassen, das anstelle fehlender oder dem neuen Recht widersprechender kommunaler Reglemente gelten sollte. Der Regierungsrat hat zwar gestützt auf die erwähnte Bestimmung am 23. Februar 1994 die VOvEF beschlossen, diese erfüllte aber die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Abgabeerlassen nicht und war zudem kein formelles