3.3.4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat im Entscheid vom 12. Juni 1997 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass das damals geltende kantonale Recht im Bereich der Beitragserhebung für Strassenbauten keine genügenden bzw. das Bundesrecht in genügender Weise ergänzenden materiellen Bestimmungen enthalte. Ohne kommunale Regelung fehle es, bis die vorgesehene neue (Ersatz-)Regelung anstelle von § 34 f. BauG in Kraft trete, an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Beitragserhebung bei Strassen (vgl. AGVE 1998 S. 188).