3.3.3. Dem hält der Gemeinderat entgegen, das Übergangsreglement sei aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids (publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 1998 S. 179 ff.) erlassen worden. Es gelte bis zum Inkrafttreten einer genügenden detaillierten kantonalgesetzlichen Grundlage. Eine solche sei bis heute nicht geschaffen worden. § 34 BauG enthalte die erforderliche Normdichte nicht, weder in der Fassung, die per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen sei, noch in der aktuellen, seit 1. Januar 2010 geltenden. Aus dem Übergangsreglement sei deshalb ein Dauerreglement geworden.