Das Übergangsreglement habe als befristetes Reglement nicht aufgehoben werden müssen. Es seien die "einschlägigen" kantonalen Regelungen erlassen worden. Der Gemeinderat Q. habe gewusst, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Er könne das Versäumnis nicht durch Auslegung beseitigen (Replik S. 2).