3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Übergangsreglement habe nur bis am 1. Januar 2010 gegolten. Aktuell verfüge die Einwohnergemeinde Q. über keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Strassenbaubeiträgen. Sie könne sich auch nicht auf das WEG oder das kantonale BauG -7- stützen, weil diese gemäss Rechtsprechung nicht direkt anwendbar seien. Gefordert sei ein Gesetz im formellen Sinn, welches den Kreis der Abgabepflichtigen, die abgabenbegründenden Tatbestände und die Kriterien zur Bemessung der Abgabe im Grundsatz regle (Beschwerde S. 2 f.).