Für das Beitragsverfahren verweist § 3 des Übergangsreglements auf die Verordnung des Regierungsrats betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung (VOvEF; Aargauische Gesetzessammlung [AGS] Bd. 14 S. 601 f.). Diese wurde mit Inkraftsetzen der §§ 34 und 35 BauG per 1. Januar 2000 aufgehoben. Soweit die VOvEF wie auch das Übergangsreglement den neuen kantonalen Normen widersprechen, kommen letztere zur Anwendung (SchKE EB.2001.50019 vom 28. Mai 2002 in Sachen K.K. und E.K. gegen Einwohnergemeinde H., S. 7).