Gemäss § 2 Übergangsreglement erhebt die Einwohnergemeinde Q. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Strassen nach Massgabe der diesen erwachsenden Sondervorteile. Die Kosten der Feinerschliessung gehen in der Regel zu 100 %, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 % zu Lasten der Privaten (§ 2 Übergangsreglement).