Die Pflicht zur Beitragserhebung besteht schon von Bundesrecht werden (vgl. Art. 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [WEG; SR 834] vom 4. Oktober 1974). 3.3. 3.3.1. Für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau stützt sich der Gemeinderat Q. auf das kommunale "Übergangsreglement für die Erhebung von Strassenbaubeiträgen" [Übergangsreglement], genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 27. November 1998 (Sammelbeilagen D).