1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2014 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -5- 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerdefrist ist mit der Eingabe vom 10. Juni 2014 (Poststempel) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.