4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." D.4. Der anwaltlich vertretene Gemeinderat liess sich aufforderungsgemäss am 8. September 2014 vernehmen. Er beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Replik vom 2. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangte, es sei ein Augenschein durchzuführen. Auch der Gemeinderat hielt mit Duplik vom 27. Oktober 2014 an seinem Standpunkt fest. D.5. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht am 18. November 2014 eine Kopie des Plans des Kreisgeometers zukommen. Dieser wurde der Gegenseite am 19. November 2014 zur Kenntnis gebracht.