D.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 14. November 2013 mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ab, soweit er darauf eintrat (Beschwerdebeilage 1). D.3. Den negativen Einspracheentscheid focht A. am 10. Juni 2014 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), an mit folgenden Begehren: "1. Der Entscheid vom 12.05.2014 sei aufzuheben. 2. Die Beitragspläne gemäss Auflage vom 24. September bis 23. Oktober 2012 seien teilweise aufzuheben. 3. Die Parzelle aaa sei von der Beitragspflicht Strasse und Wasser auszunehmen.