{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2014-10_2015-10-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5332", "Checksum": "5241ad936c6589c339880d53c5e45dfb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2014.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2014.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2014.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2014.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:52", "Checksum": "8d7f732fa378f21c5758ab0a963c7ba2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2014.10\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2014.10\n\nUrteil vom 28. Oktober 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Andreatta\nRichter H. Flury\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Christian Häuptli, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV\nBau- und Immobilienrecht, Raumplaner NDS FH, Kasernenstrasse 26,\nPostfach 2944, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat,\n\ndieser vertreten durch Dr. iur. Peter Gysi, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan Erschliessung X-Weg (Strasse, Wasser und\nAbwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDie Gemeinde Q. hat das Gebiet B West erschlossen. Ein erstes Erschliessungsprojekt war gescheitert, weil es vom damals geltenden Erschliessungsplan abwich. Auf Beschwerde hin hob das Departement Bau, Verkehr\nund Umwelt den Projektgenehmigungsentscheid der Gemeinde auf (Entscheid BVURA.10.458/10.463 vom 26. Oktober 2010). Mit dem Projekt waren auch die parallel dazu aufgelegten Beitragspläne angefochten worden.\nDie damalige \"Schätzungskommission nach Baugesetz\" schrieb die bei ihr\nhängigen Verfahren am 20. Dezember 2010 ab, so auch jenes von A. (Entscheid der Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2010.44).\n\nA.2.\nDas nun ausgeführte Projekt basiert auf dem rechtskräftigen Erschliessungsplan B West (beschlossen vom Gemeinderat am 16. Januar 2012,\ngenehmigt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU] am 26. März\n2012 [vgl. Sammelbeilage A]). Dem Projekt wurde am 17. September 2012\ndie Baubewilligung erteilt.\n\nB.\nDie Kosten der Erschliessung sollen auf die Eigentümer der anstossenden\nGrundstücke verteilt werden. Dazu liess der Gemeinderat Q. die Beitragspläne Strassenbau, Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung/Löschschutz ausarbeiten. Diese wurden vom 24. September 2012 bis 23. Oktober 2012 aufgelegt. Die Auflage wurde den beitragsbetroffenen Grundeigentümern am 4. September 2012 angezeigt (Sammelbeilagen C).\n\nC.\nA. ist Eigentümer der Parzelle aaa im Halte von 712 m2. Davon musste er\n126 m2 für den Strassenbau an die Einwohnergemeinde Q. abtreten. Die\nverbleibende Fläche von 586 m2, bzw. 584 m2 gemäss Mutationstabelle\n(Protokoll S. 5), soll wie folgt mit Beiträgen belastet werden (Kostenzusammenstellung pro Parzelle [Sammelbeilagen C]):\n\nStichstrasse und Fussweg auf 448 m2 Fr. 33'939.00\nY-Strasse auf 138 m2 Fr. 3'959.00\nAbwasserbeseitigung auf 586 m2 Fr. 11'588.00\nWasserversorgung/Löschschutz auf 448 m2 Fr. 7'273.00\nTotal Fr 56'759.00\n\nD.1.\nA. erhob am 20. Oktober 2012 Einsprache gegen die verfügten Beiträge\nmit folgenden Anträgen:\n-3-\n\n\"1. Die Beitragspläne gemäss Auflage vom 24. September bis 23. Oktober\n2012 seien teilweise aufzuheben.\n2. Die Parzelle aaa sei von der Beitragspflicht auszunehmen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nEvtl.:\n4. Die Entschädigung für das abzutretende Land des Einsprechers sei auf\nmindestens CHF 300.00 pro Quadratmeter zu erhöhen.\"\n\nD.2.\nDer Gemeinderat Q. wies die Einsprache nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 14. November 2013 mit Beschluss vom 12. Mai\n2014 ab, soweit er darauf eintrat (Beschwerdebeilage 1).\n\nD.3.\nDen negativen Einspracheentscheid focht A. am 10. Juni 2014 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und\nEnteignungen (SKE), an mit folgenden Begehren:\n\n\"1. Der Entscheid vom 12.05.2014 sei aufzuheben.\n\n2. Die Beitragspläne gemäss Auflage vom 24. September bis 23. Oktober\n2012 seien teilweise aufzuheben.\n3. Die Parzelle aaa sei von der Beitragspflicht Strasse und Wasser auszunehmen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nD.4.\nDer anwaltlich vertretene Gemeinderat liess sich aufforderungsgemäss am\n8. September 2014 vernehmen. Er beantragte, die Beschwerde sei unter\nKosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.\n\nMit Replik vom 2. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangte, es sei ein Augenschein durchzuführen. Auch der\nGemeinderat hielt mit Duplik vom 27. Oktober 2014 an seinem Standpunkt\nfest.\n\nD.5.\nDer Beschwerdeführer liess dem Gericht am 18. November 2014 eine Kopie des Plans des Kreisgeometers zukommen. Dieser wurde der Gegenseite am 19. November 2014 zur Kenntnis gebracht.\n\nE.\nAm 2. April 2015 (Eingang 8. April 2015) reichte der Gemeinderat dem Gericht aufforderungsgemäss den Protokollauszug betreffend Projekteinwendungen vom 17. September 2012 ein.\n-4-\n\nF.1.\nDas Gericht führte am 2. September 2015 eine Verhandlung mit Augenschein durch. An dieser nahm auch der vom Beschwerdeführer neu beigezogene Anwalt teil (siehe Präsenz Protokoll S. 1). Nachdem die Rechtsund die Sachlage besprochen worden waren (Protokoll passim), machte\ndas Gericht den Parteien einen Einigungsvorschlag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass von diesem im Entscheidfall \"in alle Richtungen\" abgewichen werden könne (Protokoll S. 11).\n\n"}