6.1.), sind im vorliegenden Verfahren allein die definitiven Abrechnungen strittig. Nach bisherigem Zwischenstand hätte die Beschwerdeführerin noch Fr. 33'150.00 Anschlussgebühren Abwasser (…) und Fr. 46'240.00 Anschlussgebühren Wasser (…) zu bezahlen. Die kostendeckungsbedingten Rabatte (Erw. 11.5.3.) würden diese Restbeträge klar übersteigen. Prozessual fällt indessen mehr als eine volle Gutheissung des Rechtsmittels nicht in Betracht. Anwaltskommission 2015 Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht