(…) 11.5.3. Abschliessend fragt sich, worauf genau die kostendeckungsbedingten Rabatte zu rechnen sind. Die festgestellten Überschüsse sind namentlich auf die Leistungen früherer Abgabepflichtiger zurückzuführen, zu denen auch die Beschwerdeführerin mit ihren aktuell nicht strittigen Akontozahlungen (…) gehört. Es drängt sich daher auf, in die Rabattermittlung die gesamten Anschlussgebühren, also Akontozahlungen und definitive Abrechnungen einzubeziehen. 11.5.4. Wie ausgeführt (Erw. 6.1.), sind im vorliegenden Verfahren allein die definitiven Abrechnungen strittig.