Die Verfügungen der AGV sind unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Unter den genannten Umständen erübrigt sich im vorliegenden Fall die beantragte vorfrageweise Prüfung der Gebäudeversicherungswerte. Das Gericht hat anders als in der skizzierten Rechtsprechung (Erw. 8.2.) keinen Anlass, auf die rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte zurückzukommen. 9. (…) 10. 10.1. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin rügen, dass mit der angefochtenen Verfügung das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt werde. 10.2 (…) 11. – 11.1.2. (…) 11.2. 11.2.1.