Da es sich um serienmässig erstellte und gleichwertige Gebäude handelt, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sich die einzelnen Gebäudeversicherungswerte in etwa im selben Rahmen bewegen. Die Diskrepanz, welche sich zwischen der Gesamtheit der Gebäudeversicherungswerte und den Baukosten – welche ja ebenfalls nur für die gesamte Überbauung vorliegen – ergibt, wäre für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Gebäudeversicherungswerte erkennbar gewesen. Dennoch hat sie die Schätzung der AGV vom 19. November 2012 nicht gerügt. Die Verfügungen der AGV sind unstrittig in Rechtskraft erwachsen.