führerin also schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gebäudeversicherungswerts der Liegenschaft Nr. 1798 ersichtlich sein müssen. Die Tatsache, dass der Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft Nr. 1798 der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, ist im vorliegenden Fall auch für die übrigen Gebäude von Bedeutung. Da es sich um serienmässig erstellte und gleichwertige Gebäude handelt, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sich die einzelnen Gebäudeversicherungswerte in etwa im selben Rahmen bewegen.