betrifft und daher davon auszugehen ist, dass er individuell zur Anfechtung derselben legitimiert ist (vgl. BGE 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012, Erw. 1). Zudem ist im vorliegenden Fall allein die Frage massgebend, ob sich die Beschwerdeführerin das Wissen der Verwaltung in Bezug auf die Schätzungswerte der AGV zurechnen lassen muss. Aufgrund der Ausführungen in Erw. 8.4. ist dies klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hätte also schon damals um die heute gerügte Diskrepanz zwischen Gebäudeversicherungswert und Baukostenabrechnung gewusst. Sie hätte sich dagegen wehren müssen und können. Das hat sie nicht getan. Anderes behauptet sie selbst nicht (vgl. im Übrigen Erw.