Im Weiteren ging es um die Leistung von zwei Teilbeträgen von je Fr. 393.85 und einem solchen von Fr. 693.80 durch drei Stockwerkeigentümer. Diesbezüglich verwies das Bundesgericht auf die Vorinstanz und hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die Gebührenrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur dann hätte anrechnen dürfen, wenn die beteiligten Stockwerkeigentümer dies ausdrücklich erklärt hätten. 8.5.3. In dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid wurden die von den einzelnen Stockwerkeigentümern geleisteten Teilbeträge nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugerechnet, weil keine entsprechende Erklärung vorhanden war.