8.5. 8.5.1. An der Verhandlung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin dazu geltend, dass das Stockwerkeigentum die Handlungsfähigkeit beschränke. Es gelte zu beachten, dass nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft aktivlegitimiert sei. Der Einzelne sei nicht befugt. Dies gehe aus BGE 5D_92/2009 vom 21. August 2009 hervor (…). Seine Mandantin wäre somit gar nicht legitimiert gewesen, die Schätzung der AGV anzufechten. 8.5.2. Beim angeführten Entscheid handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde.