zugestellt. Diese handelte als Verwalterin für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (…). Hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, können Verfügungen, welche an die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtet sind, wirksam an diesen mitgeteilt werden (Art. 712t Abs. 3 ZGB). Wird eine Mitteilung dem Verwalter zugestellt, so gilt sie von Gesetzes wegen als der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugekommen. Mit der Inempfangnahme durch den Verwalter wird fingiert, sie sei allen Stockwerkeigentümern zugegangen (ARTHUR MEIER-HAYOZ/HEINZ REY, Berner Kommentar, Bern 1988, Art. 712t ZGB, N 60 ff.).