Vergleich dazu sei der kumulierte geschätzte Gebäudeversicherungswert von Fr. 23'709'000.00 deutlich zu hoch angesetzt. 7.3. (…) 7.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schätzung noch Eigentümerin von zwei Wohnungen war und somit von der Schätzungsverfügung rechtzeitig Kenntnis erhalten habe (…). Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin anerkannt, dass der Gebäudeversicherungswert für die Festsetzung von Anschlussgebühren zulässig sei. Es gehe aber nicht an, dass sie die rechtskräftige Schätzung der Gebäudeversicherung nochmals anfechte.