5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) der Liegenschaften auf den Parzellen Nrn. b-e nicht zahlungspflichtig ist, da sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin derselben war. In Bezug auf die Einstellhalle hat sie 55 von 87 Anteilen erworben. Die Anschlussgebühren, welche auf die Anteile an der Einstellhalle entfallen, dürfen ebenfalls nicht vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt werden. 372 Spezialverwaltungsgericht 2015