{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-12-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-7_2015-12-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2674", "Checksum": "751b67b2c28525feab752ce7778f6930"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.12.2015 4-BE.2013.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.12.2015 4-BE.2013.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.12.2015 4-BE.2013.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren \n- Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig (AGVE 2011 S. 327 ff.). Die Rechtsfolge findet nur auf die aktuell bestrittenen Abgaben Anwendung (Präzisierung der Rechtssprechung). \n- Wenn die den Bau ausführende Generalunternehmung im massgeblichen Schätzungszeitpunkt noch Eigentümerin einzelner Stockwerkeigentumseinheiten war, hat sie keinen Anspruch auf eine nachträgliche materielle Kontrolle des Gebäudeversicherungswerts. \n- Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind grundsätzlich unverändert nach der publizierten (AGVE 2012 S. 277 ff.) Methode zu korrigieren. Die prozentuale Kürzung erfolgt auf dem gesamten Anschlussgebührenbetrag. Der bereits bezahlte, an sich unstrittige Teil ist ebenfalls zu berücksichtigen, weil damit zur Kostendeckungsverletzung beigetragen wurde. Die kostendeckungsbedingten Rabatte können und dürfen aber die bestrittenen Abgaben nicht übersteigen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:51", "Checksum": "a3f157b4b9f77aff1282244a3027c3ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 02.12.2015 4-BE.2013.7\nRegeste:\nAnschlussgebühren \n- Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig (AGVE 2011 S. 327 ff.). Die Rechtsfolge findet nur auf die aktuell bestrittenen Abgaben Anwendung (Präzisierung der Rechtssprechung). \n- Wenn die den Bau ausführende Generalunternehmung im massgeblichen Schätzungszeitpunkt noch Eigentümerin einzelner Stockwerkeigentumseinheiten war, hat sie keinen Anspruch auf eine nachträgliche materielle Kontrolle des Gebäudeversicherungswerts. \n- Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind grundsätzlich unverändert nach der publizierten (AGVE 2012 S. 277 ff.) Methode zu korrigieren. Die prozentuale Kürzung erfolgt auf dem gesamten Anschlussgebührenbetrag. Der bereits bezahlte, an sich unstrittige Teil ist ebenfalls zu berücksichtigen, weil damit zur Kostendeckungsverletzung beigetragen wurde. Die kostendeckungsbedingten Rabatte können und dürfen aber die bestrittenen Abgaben nicht übersteigen.\n\n370 Spezialverwaltungsgericht 2015\n\nfür den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog\nzum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend angefochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes\nmag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtserwerbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die\nentsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober\n2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres\naufzuheben.\n\n71 Anschlussgebühren\n- Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung\nist nichtig (AGVE 2011 S. 327 ff.). Die Rechtsfolge findet nur auf die\naktuell bestrittenen Abgaben Anwendung (Präzisierung der Rechtssprechung).\n- Wenn die den Bau ausführende Generalunternehmung im massgeblichen Schätzungszeitpunkt noch Eigentümerin einzelner Stockwerkeigentumseinheiten war, hat sie keinen Anspruch auf eine nachträgliche materielle Kontrolle des Gebäudeversicherungswerts.\n- Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind grundsätzlich unverändert nach der publizierten (AGVE 2012 S. 277 ff.) Methode zu\nkorrigieren. Die prozentuale Kürzung erfolgt auf dem gesamten Anschlussgebührenbetrag. Der bereits bezahlte, an sich unstrittige Teil\nist ebenfalls zu berücksichtigen, weil damit zur Kostendeckungsverletzung beigetragen wurde. Die kostendeckungsbedingten Rabatte können und dürfen aber die bestrittenen Abgaben nicht\nübersteigen.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 2. Dezember 2015 in Sachen X. AG gegen\nEinwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.7).\n2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 371\n\nSachverhalt\n\nAm 25. August 2009 erteilte der Gemeinderat Y. der Generalunternehmerin X. die Baubewilligung für 12 Mehrfamilienhäuser und\neine Einstellhalle auf der Parzelle Nr. aaa im Eigentum der Z. Darin\nverfügte er provisorische Anschlussgebühren Wasser und Abwasser.\nVon der Parzelle Nr. aaa wurden am 30. November 2009 die\nParzellen Nrn. b-f abparzelliert. Die Restparzelle Nr. aaa wurde an\ndie X. verkauft. Die Parzellen Nrn. b-e wurden später an Dritte verkauft und mit je einem, zusammen vier, Mehrfamilienhäusern überbaut. Auf der Parzelle Nr. f wurde eine Einstellhalle mit 87 Miteigentumseinheiten erstellt, 55 davon übernahm die X. Auf der Restparzelle Nr. aaa erstellte die X. acht Vierfamilienhäuser (Nrn. 1792-\n1794 und 1797-1801), aufgeteilt in Stockwerkeigentum, die sie zum\nKauf anbot. Im Zeitpunkt, als die Bauten auf der Parzelle Nr. aaa an\ndie kommunalen Wasser- und Abwasserleitungen angeschlossen\nwurden, hatte sie insgesamt vier Stockwerkeinheiten verkauft.\nBis zur Schätzung der fertiggestellten Bauten im November\n2012 durch die Aargauische Gebäudeversicherung waren bis auf\nzwei Ausnahmen alle Stockwerkeinheiten verkauft.\nAm 7. März 2013 verfügte der Gemeindrat Y. gegenüber der X.\ndefinitve Anschlussgebühren Wasser und Abwasser. Diese sind umstritten.\n\nAus den Erwägungen\n\n5.3.5.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) der Liegenschaften auf den Parzellen Nrn. b-e nicht zahlungspflichtig ist, da sie\nzu keinem Zeitpunkt Eigentümerin derselben war. In Bezug auf die\nEinstellhalle hat sie 55 von 87 Anteilen erworben. Die Anschlussgebühren, welche auf die Anteile an der Einstellhalle entfallen, dürfen\nebenfalls nicht vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt werden.\n372 Spezialverwaltungsgericht 2015\n\n"}