1. Die Beschwerde betreffend definitive Wasseranschlussgebühr wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. November 2013 in diesem Punkt aufgehoben. 2. Die Beschwerde betreffend Abwasseranschlussgebühr wird abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. den Restbetrag von Fr. 1'610.00 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, zusammen Fr. 862.00, sind zu 55 % vom Beschwerdeführer (Fr. 474.10) und zu 45 % von der Einwohnergemeinde Q. (Fr. 387.90) zu bezahlen.