9. Die Kosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zu rund 75 %. Die Gemeinde hat dennoch 45 % der Kosten zu übernehmen, weil die Begründung im Einspracheentscheid unvollständig war (Verjährungseinrede, vorne Erw. 2.3. f.). Das wurde an der Verhandlung bereits angekündigt (Protokoll S. 13). Eine Parteikostenentschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten nicht geschuldet (§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: