8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das WR den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Wasseranschlussgebühr nicht genügt, weshalb keine ergänzende Wasseranschlussgebühr geschuldet ist (Erw. 3.5.7.). Die Abwasseranschlussgebühr basiert auf einer genügenden Rechtsgrundlage (Erw. 3.4.2.) und wurde korrekt und jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berechnet (Erw. 6.5. und 7.2. f.), weshalb er sie zu bezahlen hat.