Durch Anrechnung des höheren Vorumbauwerts verringert sich der Um- bau-Mehrwert und in der Folge die auf diesem berechnete Kanalisationsanschlussgebühr. Die Abweichung vom Wert, der in der Police vom 28. September 2004 ausgewiesen ist, wirkt sich also zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Eine Korrektur der Berechnung ist nicht vorzunehmen, weil das Gericht dem Verschlechterungsverbot unterliegt (§ 48 Abs. 2 VRPG). Deshalb braucht die Ursache für das Abweichen auch nicht weiter abgeklärt zu werden. Es bleibt demzufolge bei dem von der Gemeinde berechneten Restbetrag von Fr. 1'610.00. Dieser ist vom Beschwerdeführer noch nachzuzahlen. - 19 -