7.2. Vorliegend ist auf den Mehrwert infolge Umbaus eine Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat hat korrekterweise vom Gebäudeversicherungswert den Versicherungswert vor Baubeginn abgezogen. Vom Differenzwert hat er zusätzlich einen Freibetrag von Fr. 10'000.00 abgezogen. Auf dem so erhaltenen "massgebenden Bauwert" hat er die Anschlussgebühr von 3.5 % berechnet (vgl. §§ 50 und 53 Abs. 2 AR). Unter Anrechnung der Akontozahlung vom 1. April 2005 ergab sich eine noch zu leistende Restsumme von Fr. 1'610.00 (Vernehmlassungsbeilagen 13 und 20).