Der Beschwerdeführer hat den geänderten Versicherungswert zweifellos gekannt. Er hat nämlich nach eigenen Angaben mit der AGV mehrfach Kontakt aufgenommen, um den Wert korrigieren zu lassen. Ausserdem hat er über Jahre die auf diesem Wert basierenden Prämienrechnungen widerspruchslos bezahlt. Er kann den Versicherungswert deshalb heute nicht mehr in Frage stellen. Der Wert ist rechtskräftig geworden, auch wenn die ordentliche Schätzung mit Besichtigung nicht stattgefunden haben sollte.