Der Umbau hat den Wert des Gebäudes Nr. aaa vervielfacht. Eine Anpassung des Versicherungswerts ohne Schätzung wäre daher eigentlich nicht zulässig gewesen (vgl. die Ausnahme im heute geltenden Recht für geringfügige Änderungen [§ 16 Abs. 2 Schätzungsreglement]). Dennoch entsteht der Eindruck, der hier strittige Versicherungswert sei ohne Besichtigung der umgebauten Liegenschaft festgelegt worden.