Der Schätzwert wird den Versicherten mit Zustellung der geänderten Police eröffnet, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Ausnahme Indexanpassungen, vgl. § 12 Abs. 2 Schätzungsreglement). Statt der altrechtlichen Zweitschätzung durch die Oberschätzungsbehörde gibt es heute ein Einspracheverfahren bei der Versicherung und danach ein Beschwerdeverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht (§§ 50 f. GebVG). - 17 -