Die Versicherten waren verpflichtet, an der Schätzung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Sie hatten den Schätzern Zutritt zu sämtlichen Räumen zu gewähren (§ 3 und 4 des aufgehobenen Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [aSchätzungsreglement] vom 25. Oktober 1996).