Schätzung durch die Oberschätzungsbehörde verlangen (§ 27 aGebVG). Die Versicherten hatten den Schätzungsorganen auf Verlangen alle wünschbaren Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Sie hatten das Recht, mit Bezug auf die Schätzung Anträge zu stellen (§ 12 Abs. 1 der aufgehobenen Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [aGebV] vom 4. Dezember 1996). Die Schätzung erfolgte aufgrund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes. Die Versicherten waren verpflichtet, an der Schätzung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.