6.3. Im Zeitpunkt der Bauvollendung war noch das aufgehobene Gesetz über die Gebäudeversicherung (aGebVG) vom 15. Januar 1934 (Stand 1. Januar 1997) in Kraft. Gebäudeschätzungen waren u.a. nach Fertigstellung eines Baus, auf Verlangen des Gebäudeeigentümers und auf Anordnung der Gebäudeversicherung vorzunehmen. Die Fertigstellung war der Versicherung vom Gemeinderat anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 lit. a-c aGebVG). Der Schätzer hatte zuhanden der Versicherung einen Bericht abzufassen, der vom mitwirkenden Gemeindeabgeordneten zu unterzeichnen war (§ 26 aGebVG). Das Schätzungsergebnis war dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu eröffnen. Dieser konnte innert 20 Tagen seit Zustellung eine zweite